Allgemeine Verkaufsbedingungen der
ZRUNEK Gummiwaren Gesellschaft m.b.H., Wien
(nachfolgend ZRUNEK genannt) Stand 28.6.2017
1. Vertrag
1.1 Diese Verkaufsbedingungen (in der jeweils aktualisierten Fassung) gelten für alle (auch zukünftige) Rechtsgeschäfte zwischen ZRUNEK und deren Besteller, die nicht Verbrau-cher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, über Waren, welche von ZRUNEK erzeugt oder gehandelt werden. Vom Besteller vorgesehene abweichende Bedingungen, insbe-sondere Verkaufs-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen, sind nur im Falle der schriftlichen Anerkennung durch ZRUNEK verbindlich.
1.2 Angebote von ZRUNEK, auch in Zusendungen von Werbematerial und Preislisten, sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als bindend bezeichnet.
1.3 Mündliche oder telefonische Angaben sowie Absprachen mit Angestellten und Vertretern ZRUNEKs sind für ZRUNEK erst verbindlich, wenn sie von ZRUNEK schriftlich bestätigt worden sind. Erklärungen im Fernabsatz gelten an Werktagen 12 Stunden nach Eingang auf dem lokalen Mailserver von ZRUNEK bzw. frühestens mit Beginn der ZRUNEK Ge-schäftszeit am darauf folgenden Werktag als eingegangen.
1.4 Nur schriftliche mit Unterschrift oder Gültigkeitsvermerk versehene Auftragsbestätigungen von ZRUNEK haben Gültigkeit. Vertragsinhalt sind das Angebot und die Annahme (Auftrag und Auftragsbestätigung), die darin angeführten Ware, der daraus resultierende Preis, die darin bezeichnete ZRUNEK Qualitätsbeschreibung und diese Allgemeinen Ver-kaufsbedingungen. Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertragsinhaltes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
1.5 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Annahme der ersten Lieferung auch für alle weiteren Verträge als vereinbart anerkannt.
1.6 Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, soweit dort keine spezielleren Regelungen enthalten sind, durch diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ergänzt. Vertragsänderungen, Ergänzungen oder Ne-benabreden gelten nur dann, wenn sie von ZRUNEK schriftlich bestätigt worden sind.
1.7 Die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ZRUNEK kann auch auf der Website (www.zrunek.at) von ZRUNEK eingesehen werden.
2. Ware
2.1 Die Ware wird gemäß den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher in handelsübli-cher Beschaffenheit geliefert. ZRUNEK ist auch nach Vertragsabschluss zu Änderungen, welche dem Besteller zumutbar sind, berechtigt. Die Bestandteile der Gummimischungen, um Eigenschaften wie z.B. Lichtbeständigkeit, Witterungsbeständigkeit oder Ölbeständig-keit zu erzielen, entsprechen, mangels genauer Angaben des Bestellers, dem in der Fachliteratur allgemeinen empfohlenen Standard. Über Wunsch des Bestellers übersendet ZRUNEK Abschriften von Datenblättern sofern solche vorhanden sind. Für die zulässigen Maßabweichungen und Grenzabmaße gelten, soweit nicht spezifische Angaben, auch zu anwendbaren Industrienormen, in der Auftragsbestätigung enthalten sind, die auf den jeweiligen Artikel bezogenen Angaben der maßgeblichen europäischen Industrienormen insbesondere der DIN 7715 und ISO 3302-1, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar die dort vorgesehenen höchstzulässigen Maßabweichungen und Grenzmaße.
Die bestellte Menge von Waren, die nach den Spezifikationen des Bestellers hergestellt wird, kann bis zu 10 % unter- oder überschritten werden.
2.2 Aufträge „laut Muster“ sind vom Besteller mit schriftlicher Angabe über die gewünschte Zusammensetzung (Mischung) der Ware und der Abmaße zu versehen.
2.3 Der Besteller lagert die Ware sachgemäß im Sinne der in der DIN für den jeweiligen Artikel vorgesehenen Lager-, Reinigungs- und Wartungsanforderungen, insbesondere jenen der DIN 7716 bzw. der entsprechenden Nachfolgenorm in der jeweils geltenden Fassung. Die Beweislast für sachgemäße Lagerung trifft den Besteller.
2.4 Die Ware ist nicht für den Einbau in außergewöhnliche Einrichtungen und nicht für nicht vorhersehbare, nicht verkehrsübliche Einsatz- bzw. Verwendungszwecke bestimmt, ins-besondere auch nicht für Teile, Zubehör oder Einrichtung von Luftfahrzeugen Die Verant-wortung und Haftung für die Auswahl der Ware, deren Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck und/oder die Erzielung der mit ihr bzw. dem Einsatz der Ware beab-sichtigten Ergebnisse liegt ausschließlich beim Besteller.
2.5 Soweit der Besteller beabsichtigt, einen ausländischen Markt außerhalb der EU mit der Ware zu beliefern, hat er sich über dort geltende Qualitäts- und/oder Fertigungsnormen zu vergewissern und darüber, dass die dort einschlägigen Qualitäts- und/oder Fertigungs-normen erfüllt sind und die Ware diesen genügt. Der Besteller haftet ZRUNEK für alle Schäden aufgrund einer Verletzung dieser Verpflichtung.
3. Preis
3.1 Der vereinbarte Preis gilt netto Werk bzw. Auslieferungslager ZRUNEK unverpackt, ex-klusive Umsatzsteuer, jedoch ohne Kosten für Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung ab Werk.
3.2 Verpackungen in Holzkisten, Verschlägen, Stäben, Kannen und sonstigen Behältnissen werden zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt. Rückgesendetes Verpa-ckungsmaterial wird nicht vergütet.
Transportverpackungen und Umverpackungen im Sinn der Verpackungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind im Werk oder Auslieferungslager von ZRUNEK zurückzu-geben. Die Rückgabeverpflichtung des Bestellers gilt als Bringschuld. Der Besteller erklärt sich einverstanden, dass eine Zurückgabe außerhalb des Werkes oder des Auslieferungs-lagers von ZRUNEK ausgeschlossen wird.
3.3 Abweichungen von den Punkten 3.1. und 3.2. können nur mit gesonderter ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch ZRUNEK vereinbart werden. Eine Bezugnahme auf Klau-seln wie FOB, CIF etc. gilt nicht als ein solcher Ausschluss der Punkte 3.1. und 3.2.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Preise ZRUNEKs sind freibleibend und Festpreise; alle Angebote und Berechnungen lau-ten auf EURO soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist.
4.2 Bei vereinbarter Zahlung in Fremdwährung ist ZRUNEK berechtigt, im Verzugsfall entwe-der Zahlung zum EUROkurs (Valuta Ankaufskurs) am Fälligkeitstag oder zum EUROkurs (Valuta Ankaufskurs) am Zahlungstag zu begehren.
4.3 Die Rechnungsbeträge sind 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und porto- und abzugsfrei zahlbar. Gewährte Rabatte, Sonderkonditionen, Skonti, Stundungen und Zahlungsziele gelten im Falle der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antra-ges auf Eröffnung eines solchen mangels Masse als widerrufen. Angestellte und Vertreter von ZRUNEK sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine Vollmacht zum Inkasso besitzen.
4.4 Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
4.5 Zahlungen sind durch den Besteller auf dessen Gefahr und Kosten auf ein von ZRUNEK angegebenes Bankkonto zu übersenden. Erfüllungsort für den Besteller ist Wien. Geld-schulden gelten als Bringschulden.
4.6 Das Zurückhalten von Zahlungen oder die Aufrechnung durch den Besteller aufgrund von geltend gemachten Gegenansprüchen oder bei Behauptung unvollständiger oder fehler-hafter Lieferung ist ausgeschlossen. Ausgenommen vom Zurückhaltungs- und Aufrech-nungsverbot sind nur Gegenansprüche des Bestellers, die ZRUNEK ausdrücklich konsti-tutiv anerkannt hat oder die rechtskräftig und vollstreckbar gerichtlich festgestellt worden sind.
4.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder wenn ZRUNEK Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dessen Bonität entstehen lassen, hat ZRUNEK das Recht, offen stehende Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen zu verlangen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, ist ZRUNEK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner ist ZRUNEK bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen von der Österrei-chischen Nationalbank publizierten Basiszinssatz bzw. den jeweils maßgeblichen gesetz-lichen Verzugszinssatz bei Unternehmergeschäften bei jährlicher Saldierung der Zinsen zum 31.12. zu verrechnen, wobei der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend ist. Dieser Verzugszinssatz findet auch auf alle sonstigen Forderungen von ZRUNEK gegen den Besteller Anwendung. Die Geltendmachung von höheren Kreditbeschaffungskosten ist vorbehalten. Der säumige Besteller hat alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge und zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Gerichts-, Erhebungs-, Auskunftskosten einschließlich der Kosten der Einschaltung eines Rechts-anwaltes zu tragen.
5. Lieferung
5.1 Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche gekennzeichnet und von ZRUNEK bestätigt sind. Lieferfristen beginnen mit der Annahme des Auftrages (Datum der Auftragsbestätigung) zu laufen, sofern nicht Vorleis-tungsverpflichtungen des Bestellers bestehen. In diesem Fall beginnen die Lieferfristen erst mit der rechtzeitigen Erfüllung der Vorleistungspflicht (wie der Verpflichtung zur weiteren Spezifikation zur Erstellung von Formen und Fertigungsbehelfen, der Erstellung von Akkreditiven und Bankgarantien, der Leistung von Anzahlungen etc.) des Bestellers zu laufen. Diese Bestimmung gilt für vom Besteller zu erbringende Leistungen während der Produktion sinngemäß. Gehen ZRUNEK Angaben des Bestellers, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zu, wird die Lieferfrist angemessen ver-längert.
5.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager ZRUNEK, Teillieferungen und die Abrechnung von Teillieferungen sind zulässig.
5.3 Gerät ZRUNEK mit einer Lieferung in Verzug, dann hat der Besteller ZRUNEK schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest vier Wochen zur Erfüllung zu setzen. Liefert ZRUNEK innerhalb der Nachfrist nicht, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Lieferfristen und Liefertermine werden durch von ZRUNEK nicht zu vertretende, von ZRUNEK nicht beeinflussbare Umstände, insbesondere Ereignisse höherer Gewalt wie behördliche Maßnahmen, gesetzgeberische Akte, Streik, Boykott, Aufruhr, Krieg, Aus-sperrungen, Maschinenschaden, Energie- und Rohstoffmangel, externe Angriffe auf IT-Systeme, sonstige Betriebs- und Transportstörungen und Elementarereignisse sowie Lie-ferverzögerungen seitens der Vorlieferanten um die Dauer solcher Verhinderungen ver-längert bzw. hinausgeschoben. Beträgt die Dauer solcher Verhinderungen länger als vier Wochen, so können ZRUNEK oder der Besteller, dem die weitere Zuhaltung des Vertrages unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten. Es entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Die von einem Fall höherer Gewalt betroffene Partei wird die andere über den Eintritt eines Ereignisses höher Gewalt und über das Ende dieses Ereignisses informieren. Reichen in Fällen des Pkt.5.4. die bei ZRUNEK zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht zur Befriedigung aller Besteller aus, ist ZRUNEK berechtigt, Kürzungen bei allen Lie-ferverpflichtungen vorzunehmen.
5.5 Bei Abschluss einer Rahmenliefervereinbarung ist die von ZRUNEK zugesagte Menge, mangels anderer Vereinbarung, spätestens ein Jahr nach Abschluss der Rahmenverein-barung vom Besteller abzunehmen. Die in einer Rahmenliefervereinbarung zugesagten Preise gelten mangels anderer Vereinbarung ein Jahr. Danach gelten die jeweils aktuellen ZRUNEK Listenpreise.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Übergabe der Ware an den Besteller erfolgt im Werk oder Auslieferungslager von ZRUNEK. Ist die Lieferung an einen anderen Ort vereinbart, so erfolgt die Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, der mangels genauer Bezeichnung durch den Besteller von ZRUNEK ohne Haftung für die Auswahl desselben für Rechnung des Bestellers mit der Versendung beauftragt wird.
6.2 Mit der Übergabe geht das gesamte Risiko (Sach- und Preisgefahr), insbesondere jenes des zufälligen Unterganges und des Transportes, auf den Besteller über. Mit Ablauf des vereinbarten Abholungstermins lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
6.3 Der Besteller hat bei Übernahme der Ware und im Falle der Versendung bei Ablieferung durch den Spediteur, den Frachtführer oder die Post die Ware unverzüglich zu untersu-chen und die in die Augen fallenden oder sonst bei ordnungsgemäßer Untersuchung fest-stellbaren Mängel bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistungspflicht von ZRUNEK je-weils sofort schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Diese Rüge hat sowohl ge-genüber ZRUNEK als auch gegenüber dem Spediteur, dem Frachtführer oder der Post zu erfolgen, damit auf dem Transport aufgetretene, von ZRUNEK nicht zu vertretende Schä-den und Mängel unverzüglich festgestellt werden können.
6.4 Nimmt der Besteller die Ware nicht frist- und bedingungsgemäß ab, so geht die Gefahr für die Ware spätestens zu diesem Zeitpunkt auf den Besteller über. ZRUNEK ist berechtigt, den Kaufpreis unter Aufhebung aller vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. ZRUNEK ist weiters berechtigt, vom Besteller Ersatz sämtlicher durch den Annahme-verzug entstehenden Kosten und Schäden, insbesondere Lager- oder Transportkosten, zu verlangen, die Ware auf Kosten und auf Risiko des Bestellers einzulagern und/oder nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist darüber zu verfügen.
6.5 Unberührt davon ist ZRUNEK berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Eigentum an Fertigungsbehelfen und Eigentumsvorbehalt
7.1 Formen, Fertigungsbehelfe und sonstige Einrichtungen, die der Fertigung dienen, sind Ei-gentum von ZRUNEK, und zwar auch dann, wenn vom Besteller ein Formkostenbeitrag geleistet wurde und die Vorschläge und Entwürfe für den herzustellenden Artikel von ihm stammen. Der Besteller hält ZRUNEK schad- und klaglos, sollten diese Formen, Ferti-gungsbehelfe und Einrichtungen, welche aufgrund von Vorschlägen und Entwürfen des Bestellers hergestellt oder verwendet wurden, Schutzrechte dritter Personen verletzen.
Die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. Reparatur von solchen Formen, Fertigungs-behelfen und sonstigen Einrichtungen, welche durch nicht von ZRUNEK zu vertretende Umstände oder höhere Gewalt beschädigt oder zerstört werden, trägt der Besteller. Glei-ches gilt für die Kosten, die ZRUNEK dadurch entstehen, dass solche Formen, Ferti-gungsbehelfe und Einrichtungen infolge Verschleißes oder aus anderen Gründen, die de-ren Nutzbarkeit beschränken oder ausschließen, repariert oder neu hergestellt werden müssen.
Für Formen, Fertigungsbehelfe und sonstige Einrichtungen, welche aufgrund einer ge-sonderten Vereinbarung im Eigentum des Bestellers stehen, ist, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Haftung von ZRUNEK für Untergang oder Beschädigung während der Lagerung bei ZRUNEK ausgeschlossen. Wenn solche Formen, Fertigungsbehelfe oder sonstige Einrichtungen im Eigentum eines Bestellers trotz Aufforderung innerhalb von zwei Jahren nach der letztmaligen Nutzung für den Besteller nicht abgeholt werden, ist ZRUNEK zur Verschrottung auf Kosten des Bestellers unabhängig vom Recht, Lagerkosten zu verrechnen, berechtigt.
7.2 ZRUNEK behält sich bis zur gänzlichen Berichtigung aller Ansprüche aus dem geschlos-senen Vertrag das Eigentumsrecht an den aufgrund dieses Vertrages gelieferten Waren vor. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit endgültigem Eingang der Wechsel- oder Scheckbeträge nach Einlösung und/oder Diskontierung bei ZRUNEK.
7.3 Im Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Sachen, die nicht im Eigen-tum von ZRUNEK stehen, sodass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnis-mäßige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, erstreckt sich der Ei-gentumsvorbehalt auf das gesamte verarbeitete, verbundene oder vermischte Gut bzw. erwirbt ZRUNEK Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zum Wert des Zwischen- bzw. Enderzeugnisses. Sollte der Besteller aus rechtlichen Gründen Al-leineigentum an der neuen bzw. verbundenen Sache erwerben, wird der Besteller bis zur vollständigen Bezahlung ZRUNEK so stellen, als wäre quotenmäßiges Miteigentum ein-geräumt bzw. hat er ZRUNEK entsprechendes Miteigentum zu verschaffen. In einem sol-chen Fall ist der Besteller unentgeltlich auch treuhändiger Verwahrer der hergestellten Warenverbindungen bzw. vermischten Warenmenge.
7.4 Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu ver-äußern. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Besteller sämtliche ihm aus dieser ent-stehenden Forderungen an ZRUNEK ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Waren mit oder ohne Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wurden. ZRUNEK nimmt vorstehende Abtretungen bereits jetzt an. Im Falle der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Besteller, seinen Ver-tragspartner über den Eigentumsvorbehalt ZRUNEKs zu informieren, für den entspre-chenden Publizitätsakt (Zessionsvermerk) in seinen Büchern und auf seinen Fakturen zu sorgen sowie sonst für die rechtswirksame Sicherstellung der Zession und des vorbehal-tenen Eigentums zu sorgen sowie ZRUNEK vom Verkauf zu verständigen.
7.5 Die Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Einhaltung der Vorgaben des Pkt 7.4. erlischt, sobald über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird.
7.6 Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Ware vorsichtig zu behandeln und ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern und tritt die Forderung gegen die Versicherung im Versicherungsfall in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an ZRUNEK ab. Der Besteller wird diese Ab-tretung durch Buchvermerk in seinen Büchern ersichtlich machen und ZRUNEK vom Ein-tritt des Versicherungsfalles unverzüglich verständigen.
7.7 Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist die Sicherungsübereignung oder Ver-pfändung der Ware ausgeschlossen. Sofern dritte Personen Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen an vom Eigentumsvorbehalt erfasster Ware anstreben, wird der Besteller auf das Eigentum von ZRUNEK hinweisen und ZRUNEK unverzüglich unter Übergabe der für ein Einschreiten erforderlichen Unterlagen benachrichtigen.
8. Gewährleistung
8.1 ZRUNEK leistet für die Dauer von 6 Monaten ab Übergabe gemäß Punkt 6. bzw. ab Er-kennbarkeit eines Mangels, längstens jedoch binnen 12 Monaten ab Lieferung Gewähr dafür, dass die dem Besteller verkauften Waren der Spezifikation gemäß Auftragsbestäti-gung entsprechen und frei von Herstellungs- oder Materialfehlern sind. ZRUNEK leistet keine Gewähr betreffend Eignung, Einsatz-, Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeit der Waren, was zu prüfen ausschließlich Sache des Bestellers ist. Allfällige Angaben oder Auskünfte von ZRUNEK sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen. Der Besteller wird die Ware sofort nach Erhalt hinsichtlich Vollständigkeit und Mangelfreiheit untersuchen. Bei sonstigem Ausschluss des Gewährleistungsanspruches und von Schadenersatzansprüchen sind „offene“ Mängel sofort, „versteckte“ Mängel un-verzüglich nach deren Erkennbarkeit jeweils schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels ZRUNEK bekannt zu geben. Wird die Ware vom Besteller vor Abholung oder Versand besichtigt und nicht beanstandet, sind spätere Beanstandungen wegen erkenn-barer Mängel ausgeschlossen.
8.2 Die als mangelhaft beanstandeten Waren sind in dem Zustand, in welchem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des behaupteten Mangels befinden, vom Besteller unentgeltlich aufzubewahren und zur Besichtigung durch ZRUNEK bereit zu halten. Weist der Besteller nach, dass er die Ware ordnungsgemäß gelagert hat (Punkt 2.3.), wird ZRUNEK nach seiner Wahl entweder die Mängel beseitigen oder anstelle der mangelhaften Ware eine mangelfreie liefern. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche bestehen, soweit ein Gewährleistungsausschluss gesetzlich zulässig ist, nicht Mehrere Nachbesserungen oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Ware geht in das Eigentum von ZRUNEK über.
8.3 Die Rücksendung der zum Austausch gelangten mangelhaften Ware erfolgt auf Kosten des Bestellers.
Bei Lieferungen zu Sonderkonditionen bzw. von Gratisware sind Gewährleistungsan-sprüche soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
8.4 Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche aus welchem Rechtsgrund immer sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen wenn die Ware in außergewöhnliche Einrichtungen eingebaut oder für nicht handelsübliche oder für nicht vorhersehbare, nicht verkehrsübliche Einsatz- bzw. Verwendungszwecke eingesetzt wird, unter anderem etwa für Teile, Zubehör oder Einrichtung von Luftfahrzeugen oder sonstigen Fluggeräten.
8.5 Bei Ware, die gemäß Auftrag „laut Muster“ ohne schriftliche Angabe über die gewünschte Zusammensetzung (Mischung) und die Abmaße hergestellt wurde, ist die Gewährleistung für Zusammensetzung (Mischung) und für Abmaße, soweit gesetzlich zulässig, ausge-schlossen.
9. Schadenersatz
9.1 ZRUNEK haftet für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungshilfen, jedoch nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Für den Entgang von Gewinn aufgrund verzögerter oder mangel-hafter Lieferung, für Nachteile durch dadurch verursachte Betriebsstörungen, für Trans-portkosten, die im Zusammenhang mit dem Austausch der mangelhaften gegen mangel-freie Ware entstehen, für allfällige Aus- und Einbaukosten, für Obhut und Bearbeitungs-schäden an Gegenständen, die sich zur Bearbeitung bei ZRUNEK befinden, sowie für die vom Abnehmer des Bestellers gegen diesen erhobenen Ansprüche wird die Haftung so-weit gesetzlich zulässig jedenfalls und zur Gänze ausgeschlossen.
9.2 Schadenersatzpflichten von ZRUNEK gegenüber den Abnehmern ihres Bestellers sind im selben Maß ausgeschlossen wie jene gegenüber dem Besteller. Der Besteller von ZRUNEK ist überdies verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung die allenfalls bestehenden Ersatzansprüche seiner Abnehmer in entsprechender Weise zu beschränken.
9.3 Die Ersatzpflicht ZRUNEKS nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. für Ansprüche aus Produkthaftung ist für Sachschäden eines Unternehmens ohne Rücksicht auf Verschul-den, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Kosten der Rechtsver-teidigung, Prüfkosten, Ein- und Ausbaukosten, allfällige Rückrufkosten und sonstigen Aufwand des Bestellers für die Schadensabwicklung. Sollte ZRUNEK nach den Bestim-mungen des Produkthaftungsgesetzes bzw. aus Produkthaftungsregeln mit dem Besteller oder dessen Abnehmer, Rechtsnachfolger oder Vertragspartner wegen der Fehlerhaf-tigkeit der Ware in Anspruch genommen werden oder solidarisch haften, so ist ZRUNEK gegen jeden von ihnen – Besteller, dessen Abnehmer, Rechtsnachfolger oder Vertrags-partner – rückgriffsberechtigt, soweit der in Anspruch Genommene nicht beweist, dass der haftungsbegründende Produktfehler iS der Produkthaftungsregeln schon vorhanden war, bevor ZRUNEK das Produkt in den Verkehr brachte.. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Produkthaftungsversicherung abzuschließen, die auch – soweit ein-deckbar – das Rückrufrisiko umfasst und die weiters hinsichtlich Umfang und Dauer zu-mindest den Haftungshöchstgrenzen des österreichischen Rechtes entspricht. Diese Pro-dukthaftungsversicherung ist ZRUNEK auf Verlangen nachzuweisen.
9.4 ZRUNEK haftet nicht für eine bestimmte Eignung für einen Einsatzzweck, für Einsatz-, Anwendungs- oder Verarbeitungsmöglichkeit der Ware, wozu die Prüfpflicht ausschließlich beim Besteller liegt und haftet nicht für Schäden, die aus einer solchen fehlenden Eignung resultieren. Der Besteller verzichtet gegenüber ZRUNEK auf alle denkbaren Schadenersatzansprüche aus einer eventuellen Warnpflichtenverletzung, wenn er den Einsatz- bzw. Verwendungszweck der von ZRUNEK zu liefernden Waren vor der Bestel-lung nicht detailliert schriftlich bekannt gegeben hat und eine solche Eignung von ZRUNEK in der Auftragsbestätigung nicht bestätigt wurde.
9.5 Im Fall des Exportes von Waren in Länder außerhalb der EU sind jegliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, ZRUNEK hat dem Export in das bekannt gegebene Bestimmungsland schriftlich zuge-stimmt.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand
10.1 Auf die Rechtsbeziehung zwischen ZRUNEK und dem Besteller findet ausschließlich ös-terreichisches Sachrecht unter Ausschluss internationalprivatrechtlicher Verweisungsnor-men und auch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, Anwendung.
10.2 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesen Rechtsbeziehungen wird, soweit zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit der für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit in Wien, Innere Stadt, berufenen Gerichte vereinbart. ZRUNEK ist darüber hinaus berechtigt, den Besteller vor den örtlich zuständigen Gerichten an seinem Hauptsitz oder dem Sitz einer seiner Niederlassungen zu klagen.
11. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
11.1 Die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Ad-resse, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsan-schrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Waren oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc.) werden in der EDV bzw. auf Daten-träger von ZRUNEK gespeichert und weiterverarbeitet. Der Besteller ermächtigt ZRUNEK ausdrücklich zu jeder für die ordnungsgemäße Geschäftsbeziehung relevante Datenver-arbeitung, zur automationsunterstützten Erfassung, Verarbeitung auch Weiterleitung von Daten im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen und dazu, Auskünfte über ihn, insbeson-dere über seine Vermögensverhältnisse, bei Dritten (wie z.B. Banken und Gläubiger-schutzverbänden) einzuholen und diese Daten automatisationsunterstützt zu verarbeiten. Der Besteller wird über Aufforderung jederzeit allfällige Entbindungen vom Bankgeheimnis oder von Verschwiegenheitsverpflichtungen bei Dritten vornehmen.
11.2 Der Besteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche ihn oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffende Daten (einschließlich Bi-lanzdaten) an Versicherungen, soweit dies zur Versicherung von Forderungen gegen den Besteller notwendig ist, an Gläubigerschutzverbände zum Zweck der Verwahrung, Zu-sammenführung und Weitergabe der Daten zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen, sowie an unsere Bankverbindungen zur Beurteilung von Forderungen oder sonstiger Risi-kobeurteilung übermittelt werden. Der Besteller ermächtigt ZRUNEK ausdrücklich, diesen betreffende Adress-, Telefon-, Telefax, E-Mail- und sonstige Firmendaten (Sitz, Firmen-buchnummer, etc.) sowie Statistiken über Bestellungen an Dritte, insbesondere die oben angeführten Versicherungen, Gläubigerschutzverbände und Banken, weiterzugeben.
11.3 Der Besteller erklärt sich mit der Verwendung seines Namens und seiner sonstigen Fir-menkennzeichen (Firmenlogo, etc.), auch soweit diese marken- oder sonst kennzeichen-rechtlich geschützt sind, durch ZRUNEK für Werbezwecke, und zwar für Referenzen, Kundenlisten und sonstige wahrheitsgemäße Hinweise auf die Abnehmer von ZRUNEK, einverstanden.
11.4 Unsere Datenschutzerklärung ist vom Internet unter www.zrunek.at abrufbar.
12. Elektronischer Geschäftsverkehr
12.1 Die von ZRUNEK im Wege netzwerkunterstützter, elektronischer Datenverarbeitung erteil-ten Informationen und unverbindlichen Angebote werden von ZRUNEK aufgrund des be-stehenden Sortiments und Lagerbestandes sowie der geltenden Preislisten etc. nach Möglichkeit aktuell, aber freibleibend erteilt.
12.2 Bestellungen oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen des Bestellers können sowohl unter Verwendung der elektronischen Formulare von ZRUNEK als auch via E-Mail gültig abgesendet werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zuganges am Server ZRUNEKs gemäß Pkt. 1.3. Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Bestellers.
12.3 Der Inhalt der von ZRUNEK, allenfalls auch automationsunterstützt, übersandten Auftrags-, Empfangsbestätigung und sonstigen Erklärungen ist vom Besteller zu prüfen. Dieser wird Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich rügen, widrigenfalls das von ZRUNEK bestätigte Geschäft als abgeschlossen gilt. Der Vertragstext wird von ZRUNEK gespeichert.
12.4 ZRUNEK behält sich vor, wegen einer allfälligen Fehlfunktion der Datenverarbeitungsan-lage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf der ZRUNEK Website, etc.) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsge-schäftlichen Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung solcher vorzunehmen bzw. zu verlangen.
13. Geheimhaltung
13.1 Der Besteller verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie Betriebsvorgänge, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten, solange sie nicht allgemein bekannt geworden sind und zwar auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Die Geheimhaltungspflicht hat der Be-steller auch seinen Beschäftigten, Unterlieferanten, Subauftragnehmern oder sonstigen beauftragten vertraglich in gleicher Form zu überbinden.
06/2017